AGB

AGB

1        Allgemeine Bestimmungen

1.1       Nachstehende Allgemeine Agenturbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäfte der ENYMA GmbH, Klaus-Kordel-Straße 4, 54296 Trier, Deutschland. Registergericht: Amtsgericht REGISTERGERICHT], HRB: HRB 12345 (nachfolgend: ENYMA) einerseits und dem AUFTRAGGEBER (nachfolgend: AUFTRAGGEBER) andererseits, zusammen auch „die PARTEIEN“ genannt.

1.2       AUFTRAGGEBER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. ENYMA wird keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließen.

1.3       Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote von ENYMA erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ENYMA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von den vorliegenden AGB werden nur wirksam, wenn ENYMA sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Falls ENYMA Leistungen oder Lieferungen ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführt, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, ENYMA hätte irgendwelche Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS angenommen. Die Annahme der Leistung von ENYMA durch den AUFTRAGGEBER gilt als Anerkennung dieser AGB, soweit diese ordnungsgemäß in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

2        Vertragsabschluss, Leistungserbringung, Preise

2.1       Alle Angebote von ENYMA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch ENYMA. Die Bestätigung durch ENYMA kann durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.

2.2       Soweit nicht explizit abweichend geregelt handelt es sich bei den Verträgen mit ENYMA um pauschal zu vergütende Verträge.

2.3       Eine Beauftragung muss in Textform erfolgen, wobei ENYMA alle Kommunikationskanäle (Social-Media, Messenger, Kontaktformulare, E-Mail etc.) nutzen kann.

2.4       Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.5       Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten und Leistungen unverändert bleiben. Der AUFTRAGGEBER hat Änderungen von vertragsrelevanten Daten – insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen unverzüglich ENYMA mitzuteilen.

2.6       Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS bzgl. der vereinbarten Leistungen bzw. an den konkreten Aufgabenstellungen oder den bestehenden Ausgangssachverhalten sind – soweit nicht mit ENYMA anderweitig besprochen – nachtragspflichtig. Näheres ergibt sich aus den Regelungen gem. Ziffer 9.

2.7       ENYMA behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Abweichungen im Vergleich zum Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von ENYMA bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.8       Von ENYMA bestätigte Aufträge können ohne Zustimmung von ENYMA nicht vom AUFTRAGGEBER kostenfrei storniert oder abgeändert werden.

3        Regelung zu Expertenmeinungen

3.1       Bei Projekten, bei denen ENYMA für den AUFTRAGGEBER Expertenmeinungen einholt gelten die nachfolgenden Regelungen.

3.2       Bei Expertenmeinungen handelt es sich um echte und authentische Rückmeldung von tatsächlich existierenden Personen, aus den für den AUFTRAGGEBER relevanten Bereichen. ENYMA unterhält zu diesem Zweck einen Kontakt-Pool von Experten. Alle Experten geben im Rahmen ihrer Einschätzung zum AUFTRAGGEBER eine persönliche Meinung ab. Die Leistung von ENYMA selbst besteht in der Suche und – falls vorhanden – Bereitstellung der Expertenmeinungen des jeweiligen Experten an den AUFTRAGGEBER.

3.3       Aus diesem Grund sind alle Experten jederzeit berechtigt ihre Meinung zu ändern und/oder eine abgegebene Meinung zurückzuziehen.

3.4       ENYMA kann daher für das dauerhafte Bestehen einer Expertenmeinung naturgemäß keine Garantie übernehmen. Für den Fall das ein Experte seine veröffentlichte Meinung widerruft oder abändern möchte, wird ENYMA den AUFTRAGGEBER hierüber informieren. Der AUFTRAGGEBER ist auch nach Abschluss der Zusammenarbeit mit ENYMA verpflichtet die veröffentlichte Meinung zu korrigieren oder zu entfernen.

3.5       Wird eine Expertenmeinung durch den Experten innerhalb von 12 Monaten nach Bereitstellung durch ENYMA widerrufen oder so korrigiert, dass diese für den AUFTRAGGEBER nicht mehr tragbar ist, wird ENYMA kostenfrei den Expertenpool erneut nach einer Ersatzmeinung konsultieren. Soweit sich eine neue Expertenmeinung findet, wird ENYMA diese an den AUFTRAGGEBER übermitteln.

4        Referenznennung

Mit dem Abschluss des Vertrages ist ENYMA berechtigt, den AUFTRAGGEBER sowie ggf. dessen Marke im Rahmen der Eigenwerbung insbesondere im Hinblick auf die Online-Präsenzen von ENYMA, sowie den Social-Media-Kanälen als Referenzpartner zu präsentieren.

5        Speicherung dieser Nutzungsbedingungen, Vertragssprache

5.1       Der Text dieser AGB wird von ENYMA gespeichert. Eine Abschrift dieser Nutzungsbedingungen wird dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen gesondert per E-Mail zugesendet.

5.2       Die Vertragssprache ist Deutsch.

6       Urheber- und Nutzungsrechte

6.1       ENYMA räumt dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer oder soweit nichts vereinbart wurde, ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von ENYMA im Rahmen der Beauftragung auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein.

6.2       Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich, räumlich und sachlich (bzgl. aller bekannter und ggf. auch unbekannter Nutzungsarten) unbeschränkte einfache Nutzungsrechte i.S.d. Ziffer 5.1.

6.3       Im Rahmen der Content-Erstellung oder sonstigen Leistungen unabhängig ob Text oder Design erwirbt der AUFTAGGEBER abweichend zu den vorstehenden Regelungen exklusive Rechte an erschaffenen Werkstücken.

6.4       Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den AUFTRAGGEBER über. Soweit der AUFRAGGEBER die Arbeitsergebnisse von ENYMA vor vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung nutzt, hat er diese Nutzung auf erstes Anfordern von ENYMA bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung einzustellen und ENYMA bei fortgesetzter Nutzung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhen von ENYMA nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festgesetzt werden wird.

6.5       Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung eines Projektes haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen.

6.6       ENYMA verzichtet, soweit nicht anders angegeben, auf die Angabe der Urheberschaft. Die Arbeitsergebnisse von ENYMA dürfen vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten bei der Reproduktion geändert werden. Der AUFTRAGGEBER erhält hierzu ein über § 23 UrhG hinausgehendes Bearbeitungsrecht.

6.7       Der AUFTRAGGEBER erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, technischen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, elektronischen Rohdaten und Aufzeichnungen, die ENYMA im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse dem AUFTRAGGEBER zur Prüfung und Freigabe überlässt und/oder die von ENYMA angefertigt werden, es sei denn, dies wurde gesondert – zumindest in Textform – vereinbart. ENYMA schuldet nicht Übergabe der zum jeweiligen Arbeitsergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

7     Regelungen für PR-Beratung und Content-Erstellung

7.1       Die im Rahmen der einzelnen Aufträge zu leistenden Arbeiten sind in der Regel in einem Rahmenvertrag oder in einzelnen Verträgen geregelt. Diese haben bei der Auslegung der Leistungspflicht von ENYMA stets Vorrang. Soweit nicht abweichendes vereinbart ist gelten die nachfolgenden Regelungen.

7.2       Im Rahmen der PR-Beratung und Content-Erstellung erbringt ENYMA reine Dienstleistungen. ENYMA leistet in diesem Zusammenhang keine Rechtsberatung. Der AUFTRAGGEBER ist selbst für alle rechtlichen Aspekte verantwortlich und muss alle Arbeitsergebnisse von ENYMA im Zweifelsfall selbst noch einmal rechtlich überprüfen lassen.

7.3       Beauftragte Projekte im Bereich der Digital PR und Content-Erstellung erfüllt ENYMA nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ENYMA durch den AUFTRAGGEBER zugänglich gemachten Unterlagen, Medien und allgemein zugänglicher Marktforschungsdaten.

7.4       ENYMA wird den AUFTRAGGEBER – soweit vereinbart – bei der Auswahl und Gestaltung von Inhalten und PR-Kampagnen beraten. Sofern vereinbart wird ENYMA dem AUFTRAGGEBER einen auf Basis der gemeinsamen Zusammenarbeit erstellten Strategieplan liefern.

7.5       Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet ENYMA durch die Content-Erstellung oder Digtal PR nicht.

7.6       Bei der Konzeption wird sich ENYMA mit dem AUFTRAGGEBER über grundlegende Anforderungen an den zu erstellenden Content und auf Basis des durch den AUFTRAGGEBER genehmigten Konzepts in eigener künstlerischer Freiheit das besprochene Konzept in ein Entwurfsstadium überführen.

7.7       ENYMA wird anschließend den Entwurf mit dem AUFTRAGGEBER besprechen und weiterbearbeiten. Die Art und der Umfang der aus gestalterischen / künstlerischen Aspekten zu erfolgenden Korrekturen ist – soweit nicht abweichend vereinbart – auf eine Korrekturschleife begrenzt. Weitere Korrekturen bedürfen einer gesonderten Vergütung durch den AUFTRAGGEBER.

7.8       Nicht mehr als Korrekturschleife zählen Anpassungen, die von der vereinbarten Konzeption [Grundanforderungen wie z.B. beinhaltete Elemente] abweichen. ENYMA behält sich bei Überschreitungen der Korrekturschleife vor, die Weiterarbeit von der Genehmigung einer Budgeterweiterung abhängig zu machen.

7.9       Der AUFTRAGGEBER hat übersendete Entwürfe und Konzepte innerhalb von 5 Werktagen nach Übersendung durch ENYMA zu prüfen, zu bewerten und notwendige Änderungen an ENYMA zu kommunizieren. Gleiches gilt für die notwendige Freigabe von Konzepten und Entwürfen. Sofern der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von 10 Werktagen reagiert, ist ENYMA berechtigt den AUFTRAGGEBER einmalig per E-Mail oder Telefon an die fehlende Freigabe bzw. Rückmeldung zu erinnern. ENYMA wird in dieser Erinnerung auf die in dieser Ziffer aufgeführten Folgen hinweisen.

7.10     Reagiert der AUFTRAGGEBER trotz Erinnerung nicht, ist ENYMA berechtigt den bislang angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Soweit keine Mängel bestehen, hat der AUFTRAGGEBER die Rechnung unverzüglich auszugleichen, soweit die Forderungen auf Basis dieser AGB begründet sind.

7.11     Das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht bleibt von den Regelungen dieser Ziffer unberührt.

8    SEA, SEO – Suchmaschinenoptimierung, Keyword-Advertising und Online-Marketing

8.1       Onpage-SEO

  • Leistungsgegenstand der Onpage Suchmaschinen-Optimierung ist die Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen zur suchmaschinenfreundlichen Einstellung der in dem Auftrag definierten CMS- und Shopsysteme des AUFTRAGGEBERS nach dem Stand der Technik und anhand der anhand vom AUFTRAGGEBER vorgegebenen Suchbegriffe bzw. Suchkriterien (im Folgenden Keywords);
  • Angestrebtes Ziel ist eine verbesserte Positionierung der in in den Suchergebnisseiten des Internet-­‐Suchmaschine Google.de oder anderer definierter Suchmaschinen. Ein Erfolg ist von ENYMA nicht geschuldet.
  • Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung der Internetseiten des AUFTRAGGEBERS in den organischen Suchergebnissen trägt allein der Auftraggeber, es sei denn, ENYMA hätte die Abwertung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

8.2       Offpage-SEO-Optimierung – Linkbuilding

  • Die Offpage-SEO-Optimierung der vom AUFTRAGGEBER definierten Internetseite dient der Verbesserung der Position in Suchmaschinen. Dies umfasst die gezielte Verlinkung der Internetseite des AUFTRAGGEBERS von externen Websites. ENYMA erstellt hierfür Inhalte, wie beispielsweise Artikel, die an externe Seitenbetreiber übergeben werden, die diese Inhalte veröffentlichen möchten. Der Leistungsumfang von ENYMA beinhaltet die Erstellung der Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Grafiken), die Auswahl geeigneter Seitenbetreiber sowie das Projektmanagement bis hin zur Veröffentlichung des jeweiligen Artikels.
  • Sollte ein Link innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung durch ENYMA an den AUFTRAGGEBER von dem PROVIDER gelöscht werden, wird EYNAM kostenfrei einen alternativen – gleichwertigen – PROVIDER suchen, der den Inhalt mindestens bis zum Ablauf der 12 Monate veröffentlicht.
  • ENYMA hat den AUFTRAGGEBER darüber aufgeklärt, dass die Veröffentlichung von den von ENYMA erstellten Inhalten, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, gegen das Trennungsgebot zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten gem  § 5 Abs. 4 UWG verstoßen kann

8.3            SEA-Keyword-Advertising

  • SEA Leistungen werden, soweit der AUFTRAGGEBER keinen Account zur Verfügung stellt, über Accounts von ENYMA erbracht.
  • Im Bereich des Keyword-Advertisings erfolgt die Auswahl der Suchbegriffe/Keywords zusammen mit dem AUFTRAGGEBER. ENYMA erstellt Keyword-Listen, die Branchen – und Auftraggeber spezifisch ergänzt werden. Der AUFTRAGGEBER darf nur Suchbegriffe vorschlagen, durch deren Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
  • ENYMA haftet im Rahmen nicht für die vom AUFTRAGGEBER ausgewählten und / oder verwendeten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe, auch wenn diese auf einen Vorschlag von ENYMA zurückgehen, soweit diese Keywords hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von ENYMA vorgeschlagen werden. Eine rechtliche Überprüfung der vorgeschlagenen Keywords, insbesondere auf kennzeichenrechtliche Risiken, wird nur bei besonderer Vereinbarung, auf Kosten des AUFTRAGGEBERS, durch einen von ENYMA hierfür heranzuziehenden Rechtsanwalt durchgeführt. Ansonsten obliegt es dem AUFTRAGGEBER die vorgeschlagenen Suchbegriffe auf rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Sperrvermerke des AUFTRAGGEBERS für bestimmte Keywords werden von ENYMA beachtet.
  • Im Rahmen der Betreuung einer Online-Werbekampagne haftet ENYMA nicht für eine negative Veränderung der Conversion-Rate oder der Click-Through-Rate und damit verbundener Umsatzverluste, es sei denn, die negative Veränderung beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von ENYMA.
  • ENYMA erstellt die Anzeigen-Texte, Kampagnen und Anzeigengruppen. Anzeigen-Texte, Keyword-Listen, Kampagnen und Anzeigengruppen dürfen vom AUFTRAGGEBER nur in Absprache mit ENYMA geändert und/oder deaktiviert werden. Die Linkziele der Anzeigen werden von dem AUFTRAGGEBER zusammen mit ENYMA ausgewählt.
  • Eine Einblendung der Anzeigen oder bestimmte Platzierungen sind von ENYMA nicht geschuldet.
  • Im Rahmen des Keyword Marketings ist ENYMA berechtigt Medienunternehmen mit der Durchführung der Kampagnen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.
  • Nach Beendigung des Vertrages wird ein ggf. auf den AUFTRAGGEBER bei dem jeweiligen Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) oder die Kampagne von ENYMA beendet / gelöscht, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  • Soweit die PARTEIEN keine Bestimmung über die im Rahmen des Mediaeinkaufs zu erbringenden Leistungen, insbesondere Art, Menge, Umfang, Weiterverrechnung und Verteilung des Budgets auf verschiedene Medienunternehmen, Inhalt der Anzeigen oder sonstige Merkmale der Leistung getroffen haben, ist ENYMA berechtigt, den Einkauf nach billigem Ermessen innerhalb der Budgetvorgaben des AUFTRAGGEBERS auszuführen.
  • Ergänzend gelten die für die Buchung der Anzeige maßgeblichen Richtlinien der jeweiligen Mediaunternehmen, auch im Verhältnis zwischen ENYMA und dem AUFTRAGGEBER. Soweit diese Richtlinien diesen AGB widersprechen, haben diese AGB Vorrang. Dies gilt insbesondere für Gestaltung und Platzierung einer Anzeige, Bedingungen für die Einblendung der Anzeigen, Veröffentlichungszeiten und nachträgliche Änderungen des Auftrags sowie Berechnungsmethode der Anzeigenpreise.
  • Die Berechnungsmethode für die Anzeigenpreise des Medienunternehmens (CPC, CPM, CPO, usw.) richtet sich nach den jeweiligen Richtlinien des Medienunternehmens. Findet sich dort keine Bestimmung, wird die maßgebliche Berechnungsmethode nach billigem Ermessen durch ENYMA festgelegt. Wird ein Auftrag von einem Medienunternehmen abgelehnt, so entfällt der Leistungsanspruch des AUFTRAGGEBERS gegenüber ENYMA insoweit.

9   Change Requests – Änderungswünsche – Nachtragsverfahren

9.1       Das nachfolgend beschriebene Nachtragsverfahren findet Anwendung bei der Beschränkung, Änderung oder Erweiterung der Leistungsanforderungen und der Einführung weiterer Leistungsanforderungen in einen Auftrag durch den AUFTRAGGEBER.

9.2       Der AUFTRAGGEBER kann das Change Request Verfahren durch einen entsprechenden Change Request einleiten. Der Change Request kann über die üblichen Kanäle erfolgen und muss ausreichende Informationen enthalten, um ENYMA die Möglichkeit zu geben, den Change Request zu bewerten. Jeder Change Request hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • Beschreibung des gewünschten Change Requests,
  • Sinn und Zweck des gewünschten Change Requests,
  • Dringlichkeit des gewünschten Change Requests, sowie
  • Zeitpunkt der gewünschten Umsetzung des Change Requests

9.3       Reicht der AUFTRAGGEBER einen Change Request ein, wird EYNMA diesen innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Change Requests prüfen. Für den Fall, dass der ENYMA davon ausgeht, dass ein Change Request eine detaillierte Analyse von mehr als zwei Stunden Aufwand erfordert („größere Change Request Analyse“), stellt der ENYMA zunächst eine nicht bindende Grobschätzung zur Verfügung (Höchstpreisschätzung mit einer Genauigkeit von -20% / +20% – „Level Zero Estimate“) zusammen mit einer Schätzung der Analysekosten. Der AUFTRAGGEBER kann dann entscheiden, ob er eine kostenpflichte Analyse des Change Requests inkl. Nachtragsangebot wünscht, oder ob der Change Request auf Basis der Grob-Schätzung auf Stundensatzbasis umgesetzt werden soll.

10  Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS

10.1       Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTRAGGEBERS (z.B. Bilder, Texte, Logos) zeitnah ENYMA unentgeltlich in digitaler Form und in den von ENYMA definierten Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung zu stellen.

10.2       Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich ENYMA keine rechtswidrigen Inhalte anzuliefern. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend:

10.2.1       nationale oder internationalen Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Markenrechte) Dritter ohne hierzu berechtigt zu sein

10.2.2    §§ 184 ff. StGB (Verbreitung pornographischer Schriften), §§ 86 f. StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 126 StGB (Androhung von Straftaten), § 129a Abs. 3 StGB (Werbung für eine terroristische Vereinigung), § 130 StGB (Volksverhetzung), § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) sowie nicht gegen Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen

10.3       Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, es zu unterlassen, Unwahrheiten oder Falschdarstellungen zu übermitteln und/oder Inhalte bereitzustellen, die ungesetzlich, obszön, verleumderisch, ehrenrührig, bedrohlich, pornographisch, pädophil, revisionistisch (Leugnen der Existenz des Holocaust), belästigend, hasserfüllt, rassistisch, fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend und/oder ethnisch beleidigend sind und/oder sonstige rechts- oder sittenwidrige Inhalte enthalten und/oder die eine Marke und/oder ein sonstiges Schutzrecht eines Dritten herabsetzen bzw. verletzen.

10.4       Der AUFTRAGGEBER stellt ENYMA auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass ENYMA Inhalte zur Nutzung innerhalb des Vertrags von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt wurden. ENYMA prüft die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte, Werke, Vorlagen nicht darauf, ob ausreichende Nutzungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen oder Schutzrechte (Patente, Marken, Designrechte, etc.) Dritter durch die Inhalte, Werke, Vorlagen verletzt werden.

10.5       Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden von ENYMA sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt. Weitergehende Verwendungen z.B. zu Werbezwecken oder ähnlichem Bedarf einer gesonderten Absprache zwischen ENYMA und dem AUFTRAGGEBER.

10.6       Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von ENYMA erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch ENYMA gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der AUFTRAGGEBER diese ordnungsgemäß in die Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte von ENYMA nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch, soweit die Verweigerung dem billigen Ermessen von ENYMA entspricht. Der AUFTRAGGEBER hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse durch Dritte entstanden sind. ENYMA ist berechtigt, für eine Erweiterung des Kreises der Nutzungsberechtigten eine angemessene Vergütung zu verlangen.

11  Fremdleistungen

11.1       Es obliegt ENYMA im Rahmen der Leistungserbringung nach billigem Ermessen Erfüllungsgehilfen gem. den nachstehenden Bestimmungen beauftragen, d.h. ENYMA ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendige Leistungen nach billigem Ermessen als Fremdleistungen auf eigene Rechnung zu vergeben, ohne verpflichtet zu sein, dies dem AUFTRAGGEBER offen zu legen. Eine Offenlegung erfolgt nur, wenn der Fremddienstleister im Zuge der Beauftragung als Subauftragnehmer von ENYMA personenbezogene Daten verarbeitet.

11.2       Die Wahl der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Drittbeauftragten obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, ENYMa.

11.3       Die Einschaltung von Dritten auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS ist nur mit vorheriger Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zulässig. Sofern dies der Fall ist, gelten im Verhältnis zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem Dritten ausschließlich die zwischen dem Dritten und dem AUFTRAGGEBER vereinbarten Vertragsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte auf Empfehlung durch ENYMA beauftragt wird und/oder ENYMA die Koordination zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem Dritten übernimmt, z.B. bei der Einschaltung von rechtlichen Beratern.

11.4       ENYMA haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von ENYMA sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Erfüllungsgehilfen von ENYMA richtet sich die Haftung von ENYMA nach den Regelungen in Ziffer 15.

11.5       Wenn ENYMA im Zuge der Vertragserfüllung auf Initiative des AUFTAGGEBRES hin, d.h. im Auftrag des AUFTRAGGEBERS, externe Dienstleister recherchiert und Angebote einholt, so ist ENYMA berechtigt, die hierfür angefallenen Zeit- und Kostenaufwände gem. dem generellen Stundensatz von ENYMA zu berechnen.

12  Leistungs- und Lieferzeiten

12.1       Die von ENYMA genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

12.2       Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des AUFTRAGGEBERS benötigt werden, beginnen die Leistungs- und Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ENYMA die benötigten Informationen von dem AUFTRAGGEBER erhält.

12.3       ENYMA wird den AUFTRAGGEBER so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

13  Zahlungsbedingungen

13.1       Die in Pauschalpaketen genannten monatlichen Zahlungen fallen unabhängig vom tatsächlich vom Kunden genutzten Leistungsvolumen an und sind – soweit nicht abweichend vereinbart – zum 15. eines Monats fällig.

13.2       Werden bei Paketen Leistungen nicht abgerufen, erfolgt kein Übertrag auf die Folgemonate. Nichtabgerufene Leistungen verfallen nach einem weiteren Monat.

13.3       ENYMA ist berechtigt, Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern (Retainer).

13.4       Wenn eine Leistungserbringung auf Basis eines Retainers erfolgt (z.B. bei Vorauszahlungen), hat der AUFTRAGGEBER den Zahlbetrag als Vorschuss an ENYMA zu überweisen. Die Leistungserbringung erfolgt erst nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages bzgl. des Retainers auf dem Konto von ENYMA.

13.5       Wenn eine Lieferung gegen Rechnung erfolgt, ist der auf der Rechnung ersichtliche Betrag netto (ohne Abzug) sofort, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. ENYMA ist zur Erteilung von Abschlagrechnungen berechtigt. Abschlagszahlungen können insbesondere nach dem Erreichen vertraglich vereinbarter Meilensteine fällig werden.

13.6       ENYMA ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes für Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.

13.7       ENYMA ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges berechtigt sämtliche noch offenen Forderungen gegen den AUFTRAGGEBER fällig zu stellen und ausstehende geschuldete Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERS, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die ENYMA nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung gegenüber ENYMA bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

13.8       Reichen die vom AUFTRAGGEBER geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den AUFTRAGGEBER – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

13.9       Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen wird ENYMA dem AUFTRAGGEBER in Rechnung stellen.

13.10     Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von ENYMA bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von ENYMA bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

13.11     Kommt eine vom AUFTRAGGEBER beauftragte und von ENYMA ausgearbeitete Leistung aus Gründen, die weder ENYMA noch die Erfüllungsgehilfen von ENYMA zu vertreten haben, nicht zur Durchführung oder zum Einsatz, so bleibt der Honoraranspruch von ENYMA davon unberührt.

14  Kündigung

14.1       Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Alle Verträge mit einer bestimmten Laufzeit sind für die PARTEIEN ordentlich kündbar mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende. Falls keine ordentliche Kündigung erfolgt, verlängert sich ein zwischen den PARTEIEN bestehender Vertrag um jeweils weitere 12 Monate. Die Rechte von ENYMA  gem. § 648 S.2 BGB bleiben unberührt.

14.2       Das Recht der PARTEIEN, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede PARTEI einen Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen PARTEI die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden PARTEI nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen PARTEI das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

15  Haftung von ENYMA

(1) Für Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz „vergeblicher Aufwendungen“ (§ 284 BGB) gegen ENYMA gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung von ENYMA nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG), dem Geschäftsgeheimnisgesetz und von ENYMA abgegebene Garantien bleiben unberührt.

(2) ENYMA haftet für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ENYMA, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ENYMA beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) ENYMA haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ENYMA, der Mitarbeiter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ENYMA beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Für fahrlässige Verstöße, die nicht unter Ziffer (3) fallen, haftet ENYMA, wenn ENYMA eine wesentliche Vertragspflicht, d.h., eine Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist in solchen Fällen auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h., auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(5) In allen anderen Fällen haftet ENYMA nicht.

16  Lizenzen und Verwertungsgesellschaften

16.1       Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen entfallen. ENYMA wird den AUFTRAGGEBER über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren. Die Kosten für Fremdlizenzen hat der AUFTRAGGEBER gesondert zu tragen, es sei denn, dies wäre abweichend mit ENYMA vereinbart worden.

16.2       Soweit ENYMA Lizenzierungen für den AUFTRAGGEBER durchführt, handelt ENYMA in Vertretung für den AUFTRAGGEBER.

16.3       Bei Verstößen des AUFTRAGGEBERS gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, ENYMA von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit er von ENYMA über diese informiert wurde.

17  Geheimhaltungspflichten

17.1       ENYMA und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Bewerbungsunterlagen, Informationen, Firmengeheimnisse, Login-Daten, etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn,

  • sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
  • sie waren bei Vertragsschluss dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht bekannt.
  • sie wurden unabhängig und ohne Kenntnis der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entwickelt
  • sie wurden dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von einer anderen Quelle als von ENYMA bekannt gemacht.
  • durch Bekanntgabe der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wird kein Eigentum oder werden keine Nutzungsrechte daran übertragen.
  • dass es durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt wurde,
  • es durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
  • a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
  • b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
  • dass das Geheimnis durch das Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung erlangt worden ist.

17.2       Der AUFTRAGGEBER muss diese rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

17.3       Der AUFTRAGGEBER darf die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit in Bezug auf die Vertragsdurchführung. Die Weitergabe von Bewerbungsunterlagen an Dritte oder im eigenen Unternehmensverbund ist untersagt, sofern ENYMA der Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt oder die Weitergabe vertraglich (z.B. im Angebot) festgehalten ist.

18  Schlussbestimmungen

18.1       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2       Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von ENYMA in TRIER.

18.3       Dasselbe gilt, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von ENYMA, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

18.4       Sofern keine abweichende Bestätigung von ENYMA vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von ENYMA.

18.5       Die Rechte des AUFTRAGGEBERS aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

18.6       Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Vereinbarungen, Verträge, Zusagen und/oder Absprachen außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Falls Unterschiede zwischen der Deutschen und fremdsprachigen Fassung von Vereinbarungen, Verträgen, Zusagen und/oder Absprachen auftreten, hat die in Deutscher Fassung vorliegende Formulierung Vorrang.