1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Allgemeinen Agenturbedingungen gelten für alle Geschäfte der ENYMA GmbH, Klaus-Kordel-Straße 4, 54296 Trier, Deutschland (Registergericht: Amtsgericht Wittlich, HRB 47301) und dem Auftraggeber.
1.2 Auftraggeber sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. ENYMA schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Alle Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen werden nur wirksam durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch ENYMA. Die Annahme der Leistung gilt als Anerkennung dieser AGB.
2 Vertragsabschluss, Leistungserbringung, Preise
2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch ENYMA, die auch durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen kann.
2.2 Verträge sind pauschal zu vergütende Verträge, soweit nicht explizit abweichend geregelt.
2.3 Eine Beauftragung muss in Textform erfolgen. ENYMA kann alle Kommunikationskanäle (Social Media, Messenger, Kontaktformulare, E-Mail etc.) nutzen.
2.4 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
2.5 Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Der Auftraggeber muss Änderungen vertragsrelevanter Daten unverzüglich mitteilen.
2.6 Änderungswünsche des Auftraggebers bezüglich der vereinbarten Leistungen sind nachtragspflichtig, soweit nicht anderweitig besprochen.
2.7 ENYMA behält sich vor, Leistungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen zu erbringen. Führen diese zu einer Preiserhöhung, ist der Auftraggeber berechtigt, zurückzutreten.
2.8 Von ENYMA bestätigte Aufträge können ohne Zustimmung nicht kostenfrei storniert oder abgeändert werden.
3 Regelung zu Expertenmeinungen
3.1 Diese Regelungen gelten für Projekte, bei denen ENYMA Expertenmeinungen einholt.
3.2 Expertenmeinungen sind echte und authentische Rückmeldungen von tatsächlich existierenden Personen aus relevanten Bereichen. ENYMA unterhält einen Kontakt-Pool von Experten. Alle Experten geben persönliche Meinungen ab.
3.3 Alle Experten sind berechtigt, ihre Meinung jederzeit zu ändern oder zurückzuziehen.
3.4 ENYMA kann daher für das dauerhafte Bestehen einer Expertenmeinung keine Garantie übernehmen. Der Auftraggeber muss veröffentlichte Meinungen korrigieren oder entfernen, falls ein Experte diese widerruft.
3.5 Wird eine Expertenmeinung innerhalb von 12 Monaten widerrufen oder so korrigiert, dass diese nicht mehr tragbar ist, wird ENYMA kostenfrei den Expertenpool erneut konsultieren.
4 Referenznennung
Mit Vertragsabschluss ist ENYMA berechtigt, den Auftraggeber und dessen Marke im Rahmen der Eigenwerbung als Referenzpartner zu präsentieren, insbesondere online.
5 Speicherung dieser Nutzungsbedingungen, Vertragssprache
5.1 Der Text dieser AGB wird von ENYMA gespeichert. Eine Abschrift wird dem Auftraggeber auf Verlangen per E-Mail zugesendet.
5.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 ENYMA räumt dem Auftraggeber für die vereinbarte Dauer ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen ein.
6.2 Sollte keine Nutzungsdauer vereinbart sein, erwirbt der Auftraggeber unbeschränkte einfache Nutzungsrechte.
6.3 Bei Content-Erstellung erwirbt der Auftraggeber abweichend exklusive Rechte an erschaffenen Werkstücken.
6.4 Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung über. Vor vollständiger Zahlung muss die Nutzung auf Anforderung eingestellt werden; bei Fortbestand droht angemessene Vertragsstrafe.
6.5 Vorschläge des Auftraggebers beeinflussen nicht die Vergütungshöhe und begründen kein Miturheberrecht.
6.6 ENYMA verzichtet auf Urheberschaftsangabe. Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber geändert werden; dieser erhält Bearbeitungsrecht über § 23 UrhG hinaus.
6.7 Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, technischen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen oder elektronischen Rohdaten, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.
7 Regelungen für PR-Beratung und Content-Erstellung
7.1 Die zu leistenden Arbeiten sind in Rahmenverträgen oder einzelnen Verträgen geregelt, die Vorrang haben. Andernfalls gelten die nachfolgenden Regelungen.
7.2 ENYMA leistet reine Dienstleistungen; keine Rechtsberatung. Der Auftraggeber ist für rechtliche Aspekte selbst verantwortlich.
7.3 ENYMA erfüllt beauftragte Projekte nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis bereitgestellter Unterlagen und allgemein zugänglicher Marktforschungsdaten.
7.4 ENYMA wird den Auftraggeber bei Inhaltsauswahl und PR-Kampagnen beraten und sofern vereinbart einen Strategieplan liefern.
7.5 ENYMA schuldet keinen bestimmten werblichen Erfolg durch Content-Erstellung oder Digital-PR.
7.6 Bei Konzeption wird ENYMA mit dem Auftraggeber grundlegende Anforderungen besprechen und in eigener künstlerischer Freiheit das Konzept in Entwurfsstadium überführen.
7.7 ENYMA wird den Entwurf besprechen und weiterbearbeiten. Korrekturen sind auf eine Schleife begrenzt; weitere Korrekturen erfordern gesonderte Vergütung.
7.8 Nicht als Korrekturschleife zählen Anpassungen, die von der vereinbarten Konzeption abweichen. ENYMA behält sich vor, Weiterarbeit von Budgeterweiterung abhängig zu machen.
7.9 Der Auftraggeber muss übersendete Entwürfe innerhalb von 5 Werktagen prüfen und notwendige Änderungen kommunizieren. Dasselbe gilt für die Freigabe. Nach 10 Werktagen darf ENYMA einmalig erinnern.
7.10 Reagiert der Auftraggeber trotz Erinnerung nicht, darf ENYMA den angefallenen Aufwand in Rechnung stellen.
7.11 Das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht bleibt unberührt.
8 SEA, SEO – Suchmaschinenoptimierung, Keyword-Advertising und Online-Marketing
8.1 Onpage-SEO
Der Leistungsgegenstand ist die Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen zur suchmaschinenfreundlichen Einstellung von CMS- und Shopsystemen basierend auf vom Auftraggeber vorgegebenen Suchbegriffen.
Angestrebtes Ziel ist eine verbesserte Positionierung in Suchergebnissen von Google.de oder anderen definierten Suchmaschinen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet.
Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung trägt allein der Auftraggeber, es sei denn, ENYMA hätte diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
8.2 Offpage-SEO-Optimierung – Linkbuilding
Die Offpage-SEO-Optimierung dient der Verbesserung der Position in Suchmaschinen durch gezielte Verlinkung. ENYMA erstellt Inhalte, die an externe Seitenbetreiber übergeben werden.
Sollte ein Link innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung gelöscht werden, wird ENYMA kostenfrei einen alternativen gleichwertigen Provider suchen.
ENYMA hat den Auftraggeber aufgeklärt, dass eine Veröffentlichung gegen das Trennungsgebot zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten gemäß § 5 Abs. 4 UWG verstoßen kann.
8.3 SEA-Keyword-Advertising
SEA-Leistungen werden, soweit der Auftraggeber keinen Account stellt, über ENYMA-Accounts erbracht.
Die Auswahl der Suchbegriffe erfolgt zusammen mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber darf nur Suchbegriffe vorschlagen, durch deren Verwendung nicht Rechte Dritter verletzt werden.
ENYMA haftet nicht für vom Auftraggeber ausgewählte Keywords, auch bei Vorschlag durch ENYMA, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Eine rechtliche Überprüfung erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt. Ansonsten obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung auf rechtliche Unbedenklichkeit.
Im Rahmen der Betreuung haftet ENYMA nicht für eine negative Veränderung der Conversion-Rate oder Click-Through-Rate und damit verbundene Umsatzverluste, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
ENYMA erstellt Anzeigentexte, Kampagnen und Anzeigengruppen. Diese dürfen vom Auftraggeber nur in Absprache mit ENYMA geändert oder deaktiviert werden. Linkziele werden zusammen ausgewählt.
Eine Einblendung oder bestimmte Platzierungen sind nicht geschuldet.
Im Keyword-Marketing ist ENYMA berechtigt, Medienunternehmen mit der Kampagnendurchführung zu beauftragen.
Nach Vertragsbeendigung wird ein gegebenenfalls auf den Auftraggeber eingerichteter Account oder die Kampagne beendet beziehungsweise gelöscht, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Sofern die Parteien keine Bestimmung über Leistungen beim Mediaeinkauf getroffen haben (Art, Menge, Umfang, Weiterverrechnung, Budgetverteilung, Anzeigeninhalte), ist ENYMA berechtigt, den Einkauf nach billigem Ermessen auszuführen.
Ergänzend gelten die Richtlinien der jeweiligen Medienunternehmen. Diese AGB haben bei Widerspruch Vorrang. Dies gilt besonders für Gestaltung, Platzierung, Einblendungsbedingungen, Veröffentlichungszeiten und nachträgliche Änderungen.
Die Berechnungsmethode für Anzeigenpreise (CPC, CPM, CPO und weitere) richtet sich nach den Richtlinien der Medienunternehmen. Ohne Bestimmung legt ENYMA diese nach billigem Ermessen fest. Wird ein Auftrag abgelehnt, entfällt der Leistungsanspruch.
9 Change Requests – Änderungswünsche – Nachtragsverfahren
9.1 Das Nachtragsverfahren findet Anwendung bei Beschränkung, Änderung, Erweiterung oder Einführung weiterer Leistungsanforderungen.
9.2 Der Auftraggeber leitet das Verfahren durch einen Change Request ein, der über übliche Kanäle erfolgt und ausreichende Informationen enthalten muss. Jeder muss enthalten: Beschreibung, Sinn und Zweck, Dringlichkeit sowie Umsetzungszeitpunkt.
9.3 ENYMA prüft den Change Request innerhalb angemessener Frist. Sollte eine detaillierte Analyse mehr als zwei Stunden erfordern, stellt ENYMA zunächst eine nicht bindende Grobschätzung (Level Zero Estimate mit −20 %/+20 % Genauigkeit) zusammen mit einer Schätzung der Analysekosten zur Verfügung. Der Auftraggeber kann dann entscheiden, ob er eine kostenpflichtige Analyse wünscht oder die Umsetzung auf Stundensatzbasis erfolgt.
10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber muss im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen (Bilder, Texte, Logos) zeitnah unentgeltlich in digitaler Form und in von ENYMA definierten Dateiformaten zur Verfügung stellen.
10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ENYMA keine rechtswidrigen Inhalte anzuliefern. Dies umfasst insbesondere:
- 10.2.1 nationale oder internationale Schutzrechte Dritter ohne Berechtigung (Urheberrechte, Markenrechte)
- 10.2.2 Verstöße gegen die Bestimmungen des StGB zu pornographischen Schriften (§§ 184 ff.), Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§§ 86 f.), öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111), Androhung von Straftaten (§ 126), Werbung für terroristische Vereinigungen (§ 129a Abs. 3), Volksverhetzung (§ 130), Anleitung zu Straftaten (§ 130a), Gewaltdarstellung (§ 131), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a) sowie Verstöße gegen Jugendschutzvorschriften
10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Unwahrheiten oder Falschdarstellungen zu übermitteln und keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte bereitzustellen, insbesondere solche, die ungesetzlich, obszön, verleumderisch, ehrenrührig, bedrohlich, pornographisch, pädophil, revisionistisch, belästigend, hasserfüllt, rassistisch, fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend oder ethnisch beleidigend sind oder Marken oder Schutzrechte Dritter verletzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt ENYMA auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass ENYMA Inhalte vom Auftraggeber vertragsgemäß nutzte. ENYMA prüft nicht, ob ausreichende Nutzungsrechte bestehen oder Schutzrechte verletzt werden.
10.5 Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Daten werden von ENYMA sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Arbeitserstellung genutzt. Weitergehende Verwendungen benötigen eine gesonderte Absprache.
10.6 Die direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ENYMA gestattet. Wird die Nutzung gestattet, muss der Auftraggeber Dritte ordnungsgemäß einweisen. Die Verweigerung der Nutzung durch Dritte begründet keinen Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch, sofern dies dem billigen Ermessen entspricht. Der Auftraggeber zahlt auch Entgelte aus der Nutzung durch berechtigte oder unberechtigte Dritte. ENYMA ist berechtigt, für eine Erweiterung des Nutzerkreises eine angemessene Vergütung zu verlangen.
11 Fremdleistungen
11.1 ENYMA ist berechtigt, nach billigem Ermessen Erfüllungsgehilfen zu beauftragen, ohne dies offenlegen zu müssen. Eine Offenlegung erfolgt nur bei Datenverarbeitung durch Subauftragnehmer.
11.2 Die Wahl der Erfüllungsgehilfen obliegt ENYMA, sofern nicht anderes vereinbart ist.
11.3 Die Einschaltung von Dritten auf Rechnung des Auftraggebers ist nur mit vorheriger Zustimmung zulässig. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Drittem gelten ausschließlich die zwischen ihnen vereinbarten Vertragsbestimmungen, auch bei Empfehlung und Koordination durch ENYMA.
11.4 ENYMA haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Erfüllungsgehilfen richtet sich die Haftung nach den Regelungen in Ziffer 15.
11.5 Wenn ENYMA auf Initiative des Auftraggebers externe Dienstleister recherchiert und Angebote einholt, ist ENYMA berechtigt, die angefallenen Zeit- und Kostenaufwände zu berechnen.
12 Leistungs- und Lieferzeiten
12.1 Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
12.2 Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten Informationen des Auftraggebers benötigt werden, beginnen die Fristen frühestens bei deren Erhalt.
12.3 ENYMA informiert den Auftraggeber schnellstmöglich über eine Leistungsunverfügbarkeit und deren voraussichtliche Dauer.
13 Zahlungsbedingungen
13.1 In Pauschalpaketen genannte monatliche Zahlungen fallen unabhängig vom tatsächlich genutzten Leistungsvolumen an und sind zum 15. eines Monats fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
13.2 Nicht abgerufene Leistungen in Paketen werden nicht auf Folgemonate übertragen. Sie verfallen nach einem weiteren Monat.
13.3 ENYMA ist berechtigt, Vorauszahlungen (Retainer) einzufordern.
13.4 Bei einer Retainer-Beauftragung muss der Auftraggeber den Zahlbetrag als Vorschuss überweisen. Die Leistungserbringung erfolgt erst nach vollständigem Eingang.
13.5 Bei Lieferung gegen Rechnung ist der auf der Rechnung ersichtliche Betrag netto sofort, spätestens 14 Werktage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die gesetzlichen Zahlungsverzugsfolgen gelten. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. ENYMA ist zur Abschlagsrechnung berechtigt, besonders nach Erreichen von Meilensteinen.
13.6 ENYMA ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes für Unternehmer gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.
13.7 Nach Zahlungsverzug ist ENYMA berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen und ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Gleiches gilt bei einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit nach Vertragsabschluss.
13.8 Reichen Zahlungen des Auftraggebers nicht zur Tilgung aus, wird jeweils die älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen oder Kosten entstanden, wird eine nicht ausreichende Leistung zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
13.9 Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten (Mahnspesen, Inkassogebühren) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
13.10 Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von ENYMA bestrittener Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
13.11 Kommt eine beauftragte Leistung aus Gründen, die weder ENYMA noch ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, nicht zur Durchführung, bleibt der Honoraranspruch unberührt.
14 Kündigung
14.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Verträge mit bestimmter Laufzeit sind für beide Parteien ordentlich kündbar mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende. Ohne ordentliche Kündigung verlängert sich ein Vertrag um jeweils weitere 12 Monate. Die Rechte gemäß § 648 S. 2 BGB bleiben unberührt.
14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Partei kann kündigen, wenn schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Vertragsdurchführung so gefährdet, dass ein Fortbestand nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
15 Haftung von ENYMA
(1) Für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz „vergeblicher Aufwendungen“ (§ 284 BGB) gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und abgegebene Garantien bleiben unberührt.
(2) ENYMA haftet für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ENYMA, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) ENYMA haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder fahrlässiger Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Für fahrlässige Verstöße, die nicht unter (3) fallen, haftet ENYMA bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf typischerweise eintretende Schäden begrenzt, also solche, mit deren Entstehung im Vertrag typischerweise gerechnet werden muss. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(5) In allen anderen Fällen haftet ENYMA nicht.
16 Lizenzen und Verwertungsgesellschaften
16.1 Auf Vertragsbestandteile können Lizenzgebühren Dritter (zum Beispiel GEMA, Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen, Bildagenturen) entfallen. ENYMA informiert den Auftraggeber über anwendbare Nutzungsbedingungen. Die Kosten für Fremdlizenzen trägt der Auftraggeber gesondert, sofern nicht abweichend vereinbart.
16.2 Soweit ENYMA Lizenzierungen durchführt, handelt ENYMA in Vertretung des Auftraggebers.
16.3 Bei Verstößen des Auftraggebers gegen Nutzungs- und Lizenzbedingungen verpflichtet sich dieser, ENYMA von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ENYMA ihn informierte.
17 Geheimhaltungspflichten
17.1 ENYMA und Auftraggeber verpflichten sich, Gegenstände, die vor oder bei der Vertragsdurchführung vom anderen empfangen oder bekannt werden (Bewerbungsunterlagen, Informationen, Firmengeheimnisse, Login-Daten und Ähnliches) und rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn:
- Sie sind ohne Verstoß öffentlich bekannt.
- Sie waren bei Vertragsschluss dem Auftraggeber ohne Verstoß bekannt.
- Sie wurden unabhängig und ohne Kenntnis entwickelt.
- Sie wurden dem Auftraggeber ohne Verstoß von anderer Quelle bekannt gemacht.
- Die Bekanntgabe überträgt kein Eigentum und keine Nutzungsrechte daran.
- Es wurde durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt.
- Es wurde durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts oder eines sich im rechtmäßigen Besitz befindenden Gegenstands erlangt und dieser unterliegt keiner Beschränkungspflicht.
- Das Geheimnis wurde durch Ausüben von Informations- oder Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten erlangt.
17.2 Der Auftraggeber muss geschützte Gegenstände und Geheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugriff Dritter ausgeschlossen ist.
17.3 Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich machen, die den Zugang für Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese über die Geheimhaltungsbedürftigkeit. Die Weitergabe von Bewerbungsunterlagen ist untersagt, sofern ENYMA nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt oder die Weitergabe vertraglich festgehalten ist.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz von ENYMA in Trier.
18.3 Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis von ENYMA, ein anderes Gericht anzurufen, bleibt unberührt.
18.4 Sofern keine abweichende Bestätigung vorliegt, ist Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten der Geschäftssitz von ENYMA.
18.5 Die Rechte des Auftraggebers sind nicht übertragbar.
18.6 Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch, wenn Vereinbarungen in einer weiteren Sprache abgefasst sind. Bei Unterschieden zwischen deutscher und fremdsprachiger Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.